Einwohnerinnen und Einwohner sowie Neuzuziehende können sich seit August 2017 rund um die Uhr bequem online an-, ab- und ummelden. Der Kanton Aargau und weitere Kantone haben sich zum Verbund eUmzug Schweiz zusammengeschlossen und bieten eine gemeinsame Lösung für die online Adressänderung an.
Hier geht's zum Service.
Der eUmzugCH steht bereits in 21 Kantonen zur Verfügung und wird schrittweise in sämtlichen Kantone und weiteren Gemeinden eingeführt. Untenstehende Karte gibt einen Überblick über die aktuelle Verfügbarkeit in den Kantonen:
Nachfolgend finden Sie den Leitfaden sowie die Dokumentenmatrix des Verbands Aargauer Einwohnerdienste (VAE).
Die Pflegeplattform ist hier zu finden. Untenstehend finden Sie die Benutzeranleitung.
Die häufigsten Fragen können in der untenstehenden Aufstellung durchsucht werden:
Ja, dies ist möglich. Ihr Softwareanbieter hilft Ihnen gerne weiter.
Ja, die Voraussetzungen finden Sie unter https://www.eumzug.swiss (eUmzugCH Einstiegsseite)
Siehe Dokumentenmatrix.
Über die Meldung eCH0093 erhalten Einwohnerdienste von der Wegzugsgemeinde Daten zu zuziehenden Personen. Da diese Daten falsch oder unvollständig sein können (Name, Vorname, Geburtsdatum, AHVN13, u.a.), ist es zwingend notwendig, dass diese Daten geprüft und falls notwendig korrigiert werden, bevor sie ins Einwohnerregister aufgenommen werden. Es ist zu beachten, dass falsche Daten zu grossen Zusatzaufwänden bei Datenbezügern (z.B. SVA, Polizei, u.a.) führen können.
Momentan werden nur die MIKA-Gebühren für die Drittstaatsangehörigen verrechnet (je CHF 31.00 pro Gemeindewechsel / Adressänderung).
Es werden folgende Zahlungsmittel unterstützt:
> Kreditkarte (Visa, Master) und Postfinance
Eine Zahlung gegen Rechnung oder via Onlinebanking ist nicht möglich.
Der Heimatschein wird per Post von der Wegzugsgemeinde an die Zuzugsgemeinde geschickt.
Hier sind Bestrebungen im Gang von Seiten des Verband Schweizerischer Einwohnerdienste (VSED). Zuerst müssen die Einwohnerdienste eine Abfragemöglichkeit für Infostar erhalten.
Nein, dies ist nicht vorgesehen.
Ja, es ist jedoch lediglich ein Informationsdienst (keine Amicus-Anbindung). Es werden keine Dokumente einverlangt.
Bedingung: Das Kind muss minderjährig sein und die meldepflichtige Person über das Sorgerecht verfügen.
Falls das minderjährige Kind bei den Beziehungspersonen nicht ausgewählt werden kann, kann die Gemeinde überprüfen, ob in GERES das Sorgerecht korrekt zugeteilt ist. Hat die Person zurecht kein Sorgerecht, ist das Kind durch die sorgeberechtigte Person zu umzumelden.
Ja, via E-Mail wird jeweils automatisch der aktuelle Status (z.B. bei Wegzugsgemeinde pendent, bei Zuzugsgemeinde pendent usw.) an die meldepflichtige Person übermittelt. Siehe hierzu die Beispiele weiter oben.
Es ist eine willkürliche Nummer einzugeben auf der Plattform und eine Kopie des Befreiungsentscheid der KVG-Pflicht (falls vorhanden) hochzuladen.
Manuelle Korrekturen von Wegzugsdaten eines eUmzug-Falls dürfen nicht berichtigt werden, weil dies zu einem Fehler führt. In einem solchen Fall ist der eUmzug abzulehnen und die Person aufzufordern den Fall mit dem korrekten Datum nochmals einzureichen.
Eine meldepflichtige Person kann erst nach einer 5-tägigen Sperre erneut eine Meldung absetzen.
Nein, die Voraussetzungen finden Sie hier https://www.eumzug.swiss (eUmzugCH Einstiegsseite)
Vor der Verarbeitung eines Zu-, Weg- oder Umzuges ist zu prüfen, ob in Ihrem Sedex-Briefkasten Ihrer Gemeindefachlösung eine eUmzugs-Meldung vorhanden ist. Wenn eine manuelle Dateneingabe trotzt Vorliegen einer eUmzugs-Meldung erfolgt, wird von Ihrer Fachlösung keine Quittung an die Plattform gesendet und der Geschäftsfall bleibt hängig. Erst ein manuelles Eingreifen kann dies lösen, was zu grösseren Aufwänden führt.
Der Meldepflichte soll seine Angaben gut überprüfen. Sind die Daten korrekt eingeben, könnte ein technisches Problem vorliegen. Andernfalls könnte es an den fachlichen Voraussetzungen liegen. Siehe https://www.eumzug.swiss (eUmzugCH Einstiegsseite).
Sollte sich eine Person persönlich abmelden, kann sie momentan die Anmeldung nicht online durchführen. Dasselbe gilt, wenn die Wegzugsgemeinde nicht an eUmzug teilnimmt.
Ja. Gemäss RMG § 9 Abs. 1 ist es möglich, falls nötig, die meldepflichtige Person persönlich vorsprechen zu lassen.
Wir bitten Sie, die getätigten Mutationen in Ihrer Fachlösung regelmässig mit der Pflegeplattform abzugleichen. Es kann vorkommen, dass trotz Ihrer korrekten Verarbeitung bei der Übermittlung Fehler entstehen. Zudem kann es passieren, dass Sie eine Meldung in Ihrer Software nicht erhalten haben, diese aber bei Ihnen pendent sein sollte.
Der technische Support für Einwohnerdienste ist durch den Softwareanbieter sicherzustellen. Falls Sie Anpassungen an den von Ihnen angegeben Konfigurationen vornehmen möchten, können Sie diese an die Mailadresse eumzug.support@ag.ch melden.
Ausgangslage: Zieht eine Person von Gemeinde "A" in die Gemeinde "B", werden die entsprechenden Informationen (Wegzugsdatum und Zielgemeinde) ins Einwohnerregister geschrieben. Entscheidet sich der Bürger um und zieht in die Gemeinde "C", stimmen diese Informationen nicht mehr.
Vorgehen: Da das Ereignis Wegzug stattgefunden hat, jedoch die Wegzugsinformationen falsch sind, darf die Wegzugs-Meldung nicht storniert werden. In diesem Fall müssen die Informationen durch eine "Korrektur Meldeverhältnis" bereinigt werden. Die Zuzugsgemeinden "C" und "B" sind in diesem Fall falsch informiert worden. So hat die Gemeinde "B" eine eCH0093 Meldung erhalten, obwohl niemand zuzieht. Hingegen fehlt bei der Gemeinde "C" diese Meldung. Die beiden falsch informierten Gemeinden müssen somit telefonisch oder via Mail informiert werden.
Diese Anfragen können direkt an Sarah Haller (sarah.haller@lenzburg.ch) gerichtet werden.
Der fachliche Support wird durch die Einwohnerdienste der Gemeinden geleistet. Die Zuständigkeit ändert sich während des Umzugprozesses: Nach der Personenidentifikation bis zur Eingabe «neue Adresse» ist die alte, ab der Eingabe «neue Adresse» die neue Wohngemeinde zuständig. Die Kontaktangabe (E-Mail) der jeweils zuständigen Gemeinde ist auf der Umzugsplattform ersichtlich.
Diese Fälle müssen mit den betroffenen Personen abgeklärt werden und sind erst anschliessend zu mutieren.
Nein.
Meldepflichtige Personen, welche einen neuen Nebenwohnsitz (Wochenaufenthalt) begründen wollen, können den eUmzug nicht nutzen.
Ursache: Es wird kein Gebäude (=EGID) gefunden wird. Ohne EGID (eidgenössische Gebäudeidentifikator) kann keine Meldung verschickt werden. Somit fehlt das Gebäude im Bundes-GWR.
Lösung: Die Zuzugsgemeinde muss das Gebäude der Bauverwaltung der Gemeinde melden. Diese hat den Auftrag, das Gebäude zu erfassen und dem Bundes-GWR via kantonalem GWR zu melden.
Nein.
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